Abstract: | 所謂「好意施惠關係」,一般而言,乃係指雙方當事人間之牽連關係不在法律規範之內(王澤鑑,債法原理(Ι),基本理論,債之發生,頁223;黃立,民法債編總論,頁15),當事人並不因此負擔給付義務(Staudinger-Schmidt, 13.Aufl., Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 218, 231),從而自不生法律上之拘束力(王澤鑑,債法原理(Ι),基本理論,債之發生,頁223;黃立,民法債編總論,頁15;Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 218, 231)並且亦多有發生責任減輕之法律效果。自上開對於好意施惠關係之初步理解觀之,應有下列三項問題有待進一步之探討:第一點,乃係法律關係如何與其他人與人間之牽連關係相區隔?尤其是基於私法自治、契約自由下所形成的法律行為之關係如何與其他非法律行為之關係相區隔(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 215)?第二點,好意施惠關係既不在法律規範之內,則其所形成之人與人間之牽連關係自屬非法律行為之關係,針對此等非法律行為之關係下所發生之損害賠償等相關問題,原則上即歸諸於侵權行為法加以處理。惟在此是否有可能建立另一損害賠償責任之構成要件,而有利於損害賠償責任之成立(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 216)?第三點,乃係贈與、使用借貸以及無償寄託等無償契約,有關責任減輕之規定,能否適用於上開新建立的損害賠償責任之構成要件上(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 217;Willoweit, JuS 1984, 909)?首先,針對第一點而言,雙方當事人間之牽連關係是否存在著給付義務與給付請求權之對應關係,其判斷標準向有客觀說與主觀說之爭議(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 227 ff.;Willoweit, JuS 1984, 909 f.),客觀說主張人類生活關係中分別存在典型的法律行為之關係與典型的好意施惠關係,從而客觀上即可由人類生活關係之類型區別何者為法律行為之關係;何者為好意施惠關係(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 227;Willoweit, JuS 1984, 909 f.)。相反地,主觀說則認為人與人間之牽連關係是否得被定位為法律行為之關係,應視個案中是否具備意思表示之要件而定,亦即主要即在探究個案中當事人是否具備法效意思(王澤鑑,債法原理(Ι),基本理論,債之發生,頁223;黃立,民法債編總論,頁15~16;Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., 1990, S. 652;Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., S. 81 f.;Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 228;Willoweit, JuS 1984, 909,910),以決定雙方當事人間之牽連關係是否為法律行為之關係。然而,另一方面在主觀說之下,當事人之何種行為得被認定為具有法效意思,則依據民法第九十八條之規定,經由客觀表示價值之探求而加以認定,亦即針對當事人之行為而給予客觀規範的評價(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 229;Willoweit, JuS 1984, 909, 910)。至此,通說所採之主觀說即與客觀說無甚差異(Willoweit, JuS 1984, 909, 910)。從而,在此重點即在於整理判決與學說之見解,探究哪些人與人間之牽連關係之類型得被歸屬於法律行為之關係之範疇。又,哪些人與人間之牽連關係之類型得被歸屬於好意施惠關係之範疇(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 236)?此外,不論客觀說與主觀說皆以雙方當事人間之牽連關係下是否存在給付義務與給付請求權之對應關係而判斷是否為法律行為之關係抑或好意施惠關係(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 231)。在此,雖雙方當事人主觀上皆有不發生給付義務之意思,然而,相異於民法第八十七條第一項本文之規範意旨,若在個案中具有引起第三人信賴雙方當事人成立法律行為之特殊事實者,是否無庸顧慮當事人主觀的意思,而得另依客觀的利益衡量肯認雙方當事人間之牽連關係即屬於法律行為之關係(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 239)?在此即值探究。再者,雙方當事人排除給付義務以及給付請求權之合意,得否認定為此等合意因違反強行法規或公序良俗而無效(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 241, 245),進而令雙方當事人間之牽連關係再次歸屬於法律行為之範疇?甚且,上開排除給付義務以及給付請求權之合意,因違反強行法規或公序良俗而無效時,雙方當事人間之牽連關係,得否類推適用民法第八十七條第二項之規定,在另外具備其他法律行為之要件下,成為其他法律行為(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 246)?此等問題亦具研究之價值。抑有進者,債之關係得基於法律行為而發生,自不待言,惟參酌民法第五百七十三條之規定以及要物契約之特殊性,可以得知,債之關係亦得在不加諸予當事人給付義務以及不創設請求權下單純賦予當事人之給付有法律上原因。至此,債之關係之核心作用乃在作為給付之法律上原因,至於在債之關係下有無創設給付義務則非所問(Willoweit, JuS 1984, 909, 913 f.)。因此,在私法自治下任何型態的雙方當事人間之合意皆得作為當事人給付之法律上原因(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 220)。再者,在好意施惠關係下,當事人之給付多半具有財產價值(Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, S. 81;Willoweit, JuS 1984, 909),依循上開推論,在好意施惠關係下,雙方當事人間之合意即得作為此等具有財產價值之給付之法律上原因,進而此時好意施惠關係似乎得被定位為一債之關係。更確切地說,不同於前述客觀說與主觀說之爭議,在此是否即意味著,若好意施惠關係下當事人之給付具有財產價值者,縱雙方當事人並無負擔給付義務以及創設給付請求權之意思,抑或有排除給付義務以及給付請求權之合意,則此等好意施惠關係仍得被歸屬於債之關係之範疇,而得適用民法上債之關係以及法律行為之相關規定(Willoweit, JuS 1984, 909, 915)?其次,就第二點而言,若好意施惠關係在個案中未能納入債之關係之範疇而加以處理者,此時此等好意施惠關係原則上即屬於侵權行為法所規範之範疇。然而,在好意施惠關係下又意味著雙方當事人間發生更緊密的社會接觸(gesteigerter sozialer Kontakt),與侵權行為法以當事人間偶然之接觸為出發點者,迥不相同,從而,基於此等更緊密的社會接觸是否因此得類推適用民法上締約上過失之相關規定,令此等好意施惠關係成為一以包含附隨義務為主要內涵的法定債之關係(Lange, Schadensersatz, S. 682 (Fn. 682);Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241., Rn. 252;vgl. Willoweit, JuS 1984, 909, 915)?在此亦值探究。抑有進者,如前所述,意思表示之解釋若採客觀規範的解釋,導致私法自治下的行為義務即相類於法定義務(Willoweit, JuS 1984, 909, 914)。最後,就第三點而言,若好意施惠關係得被歸屬於基於法律行為所生之債之關係之範疇者,首先則視雙方當事人間有無明示或默示抑或經由補充的契約解釋所為的責任限制或免除之特約而定。針對此等責任限制或免除之特約當然亦有民法第二百二十二條、第二百四十七條之一以及消費者保護法第十一條以下等規定之適用,自不待言(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 255)。再者,若好意施惠關係雖得被歸屬於基於法律行為所生之債之關係之範疇,惟雙方當事人間並無責任限制或免除之特約者,則得依據各該好意施惠關係之性質,分別類推適用民法第四百十條、第四百六十六條、第五百三十五條前段或第五百九十條前段等規定而為當事人責任限制之規範(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241., Rn. 256 ff.)。相反地,若好意施惠關係未得被歸屬於法律行為之範疇,抑或僅因類推適用民法第二百四十五條之一之規定而成為一法定債之關係者,首先,仍應探究雙方當事人間有無責任限制或免除之特約,同時並檢驗此等特約是否為法律所允許以及在何種限度內為法律所允許(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241., Rn. 261)。至於若雙方當事人間並不存在責任限制或免除之特約者,則依循法定責任限制之規定而為處理(Medicus, Allgemeiner, Teil des BGB, S. 79 f. (80);Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 262 f.):首先,在附隨義務違反之情形,亦得依據各該好意施惠關係之性質,分別類推適用民法第四百十條、第四百六十六條、第五百三十五條前段或第五百九十條前段等規定而為當事人責任限制之規範(Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 262)。至於若不屬於附隨義務違反之情形者,則屬於侵權行為法所規範之範疇。此時,若被害人接受了行為人好意施惠之行為,即可能基於被害人之允諾、債務預先免除之合意抑或被害人自負風險之行為等法理,因此免除或限制行為人之侵權行為損害賠償責任(Lange, Schadensersatz, S. 653 f.;Staudinger-Schmidt, Einl. zu §§ 241 ff., Rn. 263),蓋被害人既係自願接受一無償且具危險性之行為,即有可能被解釋為具有允諾或債務預先免除之意思,抑或符合自負風險之要件等(Lange, Schadensersatz, S. 652)。在此,自負風險之前提要件為何?此處所謂「風險」,其意義為何?究須達於何種程度之危險始足當之?此等問題皆值研究。再者,於個案中何種情形得被解釋為構成允諾?何種情形得被解釋為構成債務預先免除之合意?又,何種情形屬於自負風險行為所規範之範疇,至今似乎尚無明確之標準。從而將此三者除在理論上之區別外,就實務的操作面而言如何分辨?亦係一值得研究之課題?最後,若在個案中,並不存在允諾、債務預先免除之合意或自負風險之行為等情形者,則行為人之侵權行為責任原則上即未受任何限制或免除(Lange, Schadensersatz, S. 653 f.;請參閱 王澤鑑,債法原理(Ι),基本理論,債之關係,頁225)。 I apologize, that I must write down this article in German: Über das Gefälligkeitsverhältnis handelt es sich um folgende drei Probleme: 1. Wie soll man das Tatbestandsmerkmal fassen, das eine Abgrenzung zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Nicht-Rechtsgeschäft privatautonomer Herkunft ermöglicht? 2. Die Schädigungen, die im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses auftreten, fallen ohne weiteres unter das allgemeine Deliktsrecht. Könnte man neue Norm schaffen, die in ihrem Tatbestand weniger Tatbestandsmerkmale aufweisen als die Tatbestände der §§ 184 ff. taiwanesischen Zivilrechts und die gleichwohl zur Rechtsfolge Schadensersatz führte. 3. Könnte eine vergleichbare Haftungsminderung wie bei den Gefälligkeitsverträgen im neu geschaffenen Tatbestand angeordnet werden. Das erste Problem regt die Auseinandersetzung zwischen objektivem Denkansatz und subjektivem Denkansatz an. Der objektive Denkansatz geht davon aus, dass sich die Masse der alltäglichen Gefälligkeitsverhältnisse und Rechtsgeschäfte in jeweils typischen Lebenszusammenhängen vorfinde. Es liege zunächst nahe, objektiv zwischen einer Sphäre des nicht rechtlich geordneten geselligen Lebens und der Sphäre rechtlich geregelter Sozialbeziehungen zu unterscheiden. Andererseits verlangt der subjektive Denkansatz für die Rechtserheblichkeit einer Vereinbarung das Vorliegen von Willenserklärungen, welche auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet sind. Dieser Wege führt zwangsläufig in die Erforschung des Verpflichtungswillens der Parteien und damit in die Auslegungslehre für die Auslegung von Willenserklärungen. Das Auslegungsverfahren des Empfängerhorizontes gemäss § 98 taiwanesischen Zivilrechts bedeutet die Erforschung des objektiv normativ gewerteten Parteiwillens. Differenz zwischen dem objektiven Denkansatz und dem subjektiven Denkansatz scheint endlich gering. Entscheidend sind die Einzelfälle, welche von der Rechtsprechung und Literatur als Rechtsgeschäfte und welche von ihr als Gefälligkeitsverhältnisse anzusehen sind. Auf jeden Fall unterscheiden der objektive Denkansatz und der subjektive Denkansatz das Rechtsgeschäft vom Gefälligkeitsverhältnis darin, ob der Begünstigte eine Einziehungsbefugnis hat und der Belastete Rechtspflichten auferlegt wird. Rechtfertigt es, das Verhältnis zwischen beiden Parteien nach einer Interessenabwägung als Rechtsverhältnis des Rechtsgeschäfts anzusehen, wenn der Anschein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen wird? Würde die Abbedingung der Einziehungsbefugnis selbst gemäss §§ 71, 72 taiwanesischen Zivilrechts kontrolliert, könnte die Gefälligkeitsverhältnis in das Rechtsverhältnis des Rechtsgeschäftes fallen, oder das andere Rechtsgeschäft unter analoger Anwendung des § 87 Abs. 2 taiwanesischen Zivilrechts herauslaufen, wenn die Tatbestandsmerkmale anderen Rechtsgeschäfts gegeben sind. Angesichts des § 573 taiwanesischen Zivilrechts und des Realvertages kann ein Schuldverhältnis den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Empfangenen bilden, ohne die Leistungspflichten den Parteien aufzuerlegen. Dass das Schuldverhältnis als Rechtsgrund dient, bildet eigentlich das Kernstück jedes Schuldverhältnisses. Die privatautonomen Vereinbarungen jeglicher Art beinhalten eine Befugnis zum Behalten der Leistung. Die Vereinbarung im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses dient deshalb der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vermögenswerten Leistung. Ist es gerecht, dass das Gefälligkeitsverhältnis unter das Schuldverhältnis fällt, wenn die Leistung im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses vermögenswert ist, obwohl die Parteien den Willen haben, die Entsehung von Rechtspflichten und Ansprüchen zu hindern? Zum zweiten Probem: Das Gefälligkeitsverhältnis unterliegt dem allgemeinen Deliktsrecht, wenn es nicht in das Schuldverhältnis fallen kann. Ein gesteigerter sozialer Kontakt zwischen den Parteien besteht im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses Dieser gesteigerter sozialer Kontakt zwischen den Parteien soll in Analogie zu § 245 a taiwanesischen Zivilrechts ein allgemeines gesetzliches Schuldverhältnis rechtfertigen. Zum dritten Problem: Die Haftungsbeschränkung können im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden, wenn das Gefälligkeitsverhältnis unter das Rechtsverhältnis des Rechtsgeschäftes fallen kann. Die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Haftungsbeschränkung unterliegt §§ 222, 247 a taiwanesischen Zivilrechts und §§ 11 ff. taiwanesischen Verbraucherschutzgesetzes.Andererseits erfolt die Haftungsbeschränkung analog zu den Möglichkeiten in §§ 410, 466, 535 1. Halbsatz, 590 1. Halbsatz taiwanesischen Zivilrechts, wenn die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung im Einzelfall nicht gegeben ist. Man muss zuerst ermitteln, ob eine Vereinbarung der Haftungsbeschränkung vorliegt und solche Vereinbarung als privatautonome Regelung überhaupt zulässig ist und soweit man sie als zulässig erachtet, in welchem Umfang sie zulässig ist, wenn das Gefälligkeitsverhältnis nicht in das Rechtsverhältnis des Rechtsgeschäftes fallen kann. Ist eine Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nicht gegeben, muss man die Haftungsbeschränkung kraft Gesetzes suchen. Im Falle der Schutzpflichtverletzung erfolgt die Haftungsbeschränkung analog zu den Möglichkeiten in §§ 410, 466, 535 1. Halbsatz, 590 1. Halbsatz taiwanesischen Zivilrechts. Ausserhalb der Schutzpflichtverletzung eingreift das allgemeine Deliktsrecht. Die deliktische Haftung wird durch die Einwilligung, die Haftungsverzichtsvereinbarung oder das Handeln auf eigene Gefahr ausgeschlossen oder beschränkt. Der Schädiger übernimmt die volle Haftung, wenn die Einwilligung, die Haftungsverzichtsvereinbarung und das Handeln auf eigene Gefahr im Einzelfall nicht gegeben sind. |